Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)
Elkas Logistic Solutions GmbH

1 Geltungsbereich

(1) Für Verkauf, Lieferung und Zahlung gelten nur die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(2) Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Käufer, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.

(3) Sie gelten auch, wenn der Käufer in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf andere Bedingungen hinweist, es sei denn wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstellende Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

(4) Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein rechtswirksamer Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestellung des Auftraggebers und unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung oder ein verändertes Vertragsangebot erfolgt spätestens 10 Werktage nach Eingang der schriftlichen Bestellung des Auftraggebers. Auftragsbestätigungen sind auch dann verbindlich, wenn sie ohne Unterzeichnung übersandt werden.

(2) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Lastenhefte, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Spezifikationen werden erst dann Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Konstruktionsdaten, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Teillieferungen werden sofort berechnet. Jede Rechnung ist für sich zur Zahlung fällig, unabhängig vom Fortschritt des Gesamtauftrags. Etwaige Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

(3) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich per Überweisung auf eines unserer Bankkonten. Der Abzug von Skonto ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Transportkosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6 Lieferzeit

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind annähernd und freibleibend, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(2) Liefertermine gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Lieferzeit die bestellte Ware versandbereit zur Verfügung stellen. Angemessene Teillieferungen in Abhängigkeit vom Auftragsvolumen sind zulässig.

(3) Die Lieferzeit beginnt frühestens ab dem Ausstellungsdatum unserer Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt dabei die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Schuldnerverzug tritt auf unserer Seite erst dann ein, wenn wir nach Ablauf der schriftlich vereinbarten Lieferzeit seitens des Auftraggebers schriftlich gemahnt wurden, letzterer eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Werktagen zur Leistungserbringung gesetzt hat und die Nachfrist abgelaufen ist. Haben wir bereits zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, so tritt Schuldnerverzug ungeachtet der vorstehenden Regelung bereits im Zeitpunkt unserer Verweigerung ein; in diesem Fall ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Im Falle unseres nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schuldnerverzugs beträgt der von uns zu leistende Schadensersatz pauschal 0,5 % des Lieferwertes je vollendeter Woche, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Schuldnerverzuges bleiben unberührt.

(7) Die Lieferzeit kann sich durch den Eintritt von außergewöhnlichen und unabwendbaren Ereignissen oder höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, mangelnde Rohstoffversorgung, Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe, usw.) um die Dauer der Behinderung verlängern, ohne dass während dieses Zeitraums Schuldnerverzug eintritt. Sollte aus den vorgenannten oder ähnlichen Gründen die Lieferung unmöglich werden, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen unverzüglich über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu informieren. In diesen Fällen können seitens des Auftraggebers keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

(8) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auch bei Frankolieferung, auf den Käufer über. Wird der Versand durch den Käufer verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, durch die Lagerung entstehende Kosten, mindestens jedoch 0,7% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug bleiben unberührt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.

8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns, den Transportunternehmer oder Spediteur zu untersuchen. Zeigt sich dabei ein Mangel, hat er uns unverzüglich und schriftlich Anzeige zu machen. Mängel, die objektiv erst später erkennbar werden, hat der Auftraggeber unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Kommt der Auftraggeber seinen Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftraggeber hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß gerügten Mängel mit Mängelansprüchen ausgeschlossen; die Ware gilt insoweit als genehmigt.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

10 Unmöglichkeit und sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(3) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Soweit dem Käufer nach dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Punkt 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch den jeweils anderen Vertragspartner bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2) Auftragsspezifische Daten, Zeichnungen, Muster oder ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12 Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns auf seine Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wir sind berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen am Produkt auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

(2) Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – sofern wir die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten haben – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Vertrags nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

(3) Der Auftraggeber haftet uns gegenüber dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt uns von allen entstehenden Ansprüchen Dritter frei.

13 Insolvenz, Änderung der Rechtsform des Kunden

(1) Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Tritt beim Auftraggeber eine wesentliche Änderung in der Rechtsform, in den Beteiligungsverhältnissen oder der Finanzlage ein, welche geeignet ist, die erwarteten Ergebnisse der Geschäftsbeziehung wesentlich zu beeinträchtigen, sind wir berechtigt von unserem Auftrag zurückzutreten, ohne dass uns dafür Kosten entstehen.

14 Rücktrittsrecht

(1) Für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von uns zu vertretender Unmöglichkeit steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weiterführende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.

(2) Wird der Rücktritt vom Vertrag aufgrund einer vom Auftraggeber verschuldeten Vertragsverletzung ausgesprochen, werden die bis dahin erbrachten (Teil-) Leistungen zu den vereinbarten Preisen abgerechnet. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung mit berücksichtigt.

15 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

(2) Erfüllungsort aus diesem Vertrag ist Gladenbach, sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Marburg (Lahn).

(4) Soweit diese Bedingungen oder ein mit dem Auftraggeber geschlossener Vertrag für Abschluss, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages die Schriftform vorsehen, gilt dies auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder vertraglichen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Vertragsregelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

 

Gladenbach, im Januar 2024