Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB)
Elkas Logistic Solutions GmbH

  • 1 Geltungsbereich

(1) Für Einkauf, Lieferung und Zahlung gelten nur die nachstehenden Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(2) Die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.

(3) Sie gelten auch, wenn der Verkäufer in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben auf andere Bedingungen hinweist, es sei denn wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichenden Verkaufsbedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstellende Verkaufsbedingungen des Verkäufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

  • 2 Bestellungen und Vertragsschluss

(1) Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferverträge und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung oder den Lieferabruf nicht innerhalb von 10 Werktagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

(3) Wir können jederzeit im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

  • 3 Zahlung

(1) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung unter Abzug von 2% Skonto, sofern keine anderslautenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

(2) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung.

(3) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

(4) Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.

(5) Tritt der Auftragnehmer seine Forderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

 

  • 4 Mängelanzeige

Abweichend von § 377 HGB können wir Mängel jederzeit und ohne Verlust unserer Rechte geltend machen.

  • 5 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

(2) Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

(3) Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.

  • 6 Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

  • 7 Lieferverzug

(1) Der Auftragnehmer ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für den entgangenen Gewinn.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe.

  • 8 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  • 9 Qualität

(1) Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen die gesetzlichen Bestimmungen, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die einschlägigen Verordnungen und Richtlinien sowie die vereinbarten technischen Spezifikationen (Konstruktionsdaten, Zeichnungen, etc.) einzuhalten.

(2) Sind Musterlieferungen vereinbart worden, darf der Auftragnehmer erst nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch uns mit der Serienfertigung beginnen. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse stets an den neuesten Stand der Technik anzupassen sowie auf mögliche Verbesserungen und/oder technische Änderungen hinzuweisen. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen jedoch stets unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung.

  • 10 Mängelhaftung

(1) Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung verjähren mit Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung an uns.

(2) Bei mangelhaften Lieferungen bleiben unsere Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem § 10 unberührt.

  • 11 Haftung

Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Auftragnehmers.

  • 12 Schutzrechte

(1) Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Auftragnehmers, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.

(2) Der Auftragnehmer stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

(3) Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Liefergegenstände nach übergebenen Zeichnungen, Mustern oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von uns hergestellt hat und nicht wusste oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich wechselseitig unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

(5) Der Auftragnehmer wird uns auf unsere Anfrage hin die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

  • 13 Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben

Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüflehren und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellt wurden oder von uns voll bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

  • 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Hat sich der Auftragnehmer das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vorbehalten, so gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

§ 15 Insolvenz, Änderung der Rechtsform des Auftragnehmers

(1) Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Tritt beim Auftragnehmer eine wesentliche Änderung in der Rechtsform, in den Beteiligungsverhältnissen oder der Finanzlage ein, welche geeignet ist, die erwarteten Ergebnisse der Geschäftsbeziehung wesentlich zu beeinträchtigen, sind wir berechtigt von unserem Auftrag zurückzutreten, ohne dass uns dafür Kosten entstehen.

  • 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

(1) Die mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge einschließlich dieser Einkaufsbedingen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.

(2) Erfüllungsort aus diesem Vertrag ist Gladenbach, sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.

(3) Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Marburg (Lahn).

(4) Soweit diese Bedingungen oder ein mit dem Auftraggeber geschlossener Vertrag für Abschluss, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages die Schriftform vorsehen, gilt dies auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

  • 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Bestimmung oder einzelne Bestimmungen eines mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und/oder Vertragsklauseln hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Klausel eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Gladenbach, im Januar 2024